I. Der Zweck des Vereins, sein Name und Sitz
§ 1
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Kunst. Der Verein stellt sich zur Aufgabe, bei seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit das Verständnis für künstlerischen Ausdruck und Gestaltung anzuregen und zu pflegen.
Sein Ziel ist die lebendige Beschäftigung und Auseinandersetzung mit allen Bereichen der bildenden Kunst, insbesondere auch mit den verschiedenen Richtungen der Kunst der Gegenwart. Dies soll verwirklicht werden insbesondere durch
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die Mittel des Vereins und insbesondere etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein führt den Namen Kunstverein Hamm e. V.
Er ist beim Amtsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen VR 960 im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Hamm.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft im Verein und die Beitragspflicht
§ 1
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie auch andere Organisationen aller Art sein. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund eines entsprechenden Antrages des Interessierten.
Alle Mitglieder erhalten nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Mitgliedskarte, die zur kostenlosen Teilnahme an allen Veranstaltungen berechtigt. Für einzelne Veranstaltungen kann auch von Mitgliedern ein Unkostenbeitrag genommen werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung dies gebietet. Darüber entscheidet der Vorstand bindend.
Der Vorstand kann auf Vorschlag des Beirates in besonderen Fällen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 2
Die Höhe des Jahresbeitrages im Einzelnen bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Über Befreiung, Ermäßigungen und andere Ausnahmen entscheidet der Vorstand und setzt davon den Beirat in Kenntnis.
Die Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages berechtigt zum Empfang etwaiger Jahresgaben.
§ 3
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins nachhaltig oder in besonders grober Weise verstößt oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Unterrichtung und mit Zustimmung des Beirates. Stimmen Vorstand und Beirat nicht überein, oder legt das Mitglied gegen den Ausschluss Einspruch ein, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch des Mitgliedes muss binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung von dem Ausschluss, die den Ausschlussgrund zu nennen hat, beim Vorstand eingelegt werden.
III. Die Verfassung und Vertretung des Vereins
§ 1
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 2
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden für ihre jeweiligen Aufgaben direkt von der Mitgliederversammlung bestimmt. Den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt der Vorstand selbst aus seiner Mitte, ebenso den Aufgabenbereich der beiden Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder werden auf jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Beirat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des frei gewordenen Vorstandsamtes betrauen.
§ 3
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet insbesondere die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der Schatzmeister ist für das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Jeweils auf den Jahresschluss ist die Rechnung abzuschließen und mit den dazugehörigen Belegen innerhalb zweier Monate dem Vorstand zur Weiterleitung an die Rechnungsprüfer vorzulegen.
Der Schriftführer betreut insbesondere die Veröffentlichungen des Vereins und führt über die Sitzungen der Organe des Vereins Protokoll und hält darin die gefassten Beschlüsse fest.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
Der Vorstand gibt sich im Bedarfsfalle selbst eine Geschäftsordnung, die dann in schriftlicher Form der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Diese beschließt die endgültige Fassung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 4
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, aber jeweils nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
Rechtsgeschäfte über das Vereinsvermögen bedürfen der Schriftform und der Abstimmung im Gesamtvorstand.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder können nur Ersatz etwaiger Bar- und Sachauslagen verlangen.
§ 5
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen besoldeten Mitarbeiter als Geschäftsführer und zugleich künstlerischen Leiter anstellen. Dieser besorgt dann die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Anweisungen und auf Grund entsprechender Vollmachten seitens des Vorstandes.
Hat der Verein einen derartigen hauptamtlichen Mitarbeiter als künstlerischen Leiter, so hat dieser für die Zeit seiner Beschäftigung als weiteres Mitglied Sitz und Stimme im Vorstand, ohne Vorstandsmitglied im Sinne des Gesetzes und dieser Satzung zu sein.
§ 6
Der Beirat besteht aus bis zu 17 Mitgliedern, die ebenfalls direkt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand soll auch von sich aus Wahlvorschläge für den Beirat machen. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Vereinsmitglieder sind, soweit sie von ihrer Persönlichkeit oder fachlichen Qualifikation her in besonderer Weise in der Lage sind, den Vereinszweck zu fördern. Der Beirat berät den Vorstand bei der Planung, Organisation und Durch-führung der künstlerischen Veranstaltungen und Veröffentlichungen, der Vorbereitung und Vergabe etwaiger Jahresgaben und stimmt mit ihm das jeweilige Jahresprogramm und die weitere Zukunftsarbeit ab.
Der Beirat ist gegenüber dem Vorstand nicht weisungsbefugt. Er kann jedoch von sich aus mit einfacher Mehrheit jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vornehmen, wenn er mit dem Vorstand keine Einigung über das künstlerische Konzept der Vereinsarbeit herbeiführen kann.
Für die Unentgeltlichkeit der Mitarbeit im Beirat gilt dasselbe wie für die Vorstandsmitglieder.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
§ 8
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand selbst einberufen werden. Dieser muss das tun, wenn dies der Beirat gemäß § 6 Abs. 4 verlangt oder dies von mindestens 10 % der Mitglieder durch eigenhändige Unterschrift unter einen entsprechenden Antrag, der den Grund für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung enthalten muss, gefordert wird. Die Einberufung muss dann innerhalb eines Monats nach Einreichung des schriftlichen Begehrens nebst Unterschrift beim Vorstand erfolgen. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens 14 Tage vorher mindestens in Textform und unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied mit einer Stimme.
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, alle Angelegenheiten, Fragen und Probleme, welche die Interessen des Vereins berühren, in der Mitgliederversammlung zum Gegenstand der Erörterung und Beratung zu machen. Einen Beschluss kann die Mitgliederversammlung aber nur dann treffen, wenn diese Angelegenheit und Frage auf der Tagesordnung angesetzt war. über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In ihm sind die gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut schriftlich niederzulegen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Versammlung mindestens in Textform beim Vorstand zu Händen der Schriftführerin / des Schriftführers eingereicht werden. Das Protokoll wird dann allen Vereinsmitgliedern mindestens in Textform zugeschickt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Museumsverein Hamm e. V., VR-Nummer 1226 Amtsgericht Hamm, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.